Projektförderung / Richtlinien vom 01. Juli 2014
Die Projektförderung des Landesverbandes Jugend und Film Schleswig-Holstein versteht sich als Nachwuchsförderung und fördert Film- und Videoprojekte aus Schleswig-Holstein durch Mittel der Filmwerkstatt Kiel der MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein im Rahmen der Festivalförderung.
Wer darf einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind Jugendliche, die max. 27 Jahre alt sind, sich in einer Ausbildung befinden (Schule oder Studium sind auch Ausbildungen) und ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben. Der Antragsteller muß eine wesentliche, inhaltlich verantwortungsvolle Funktion beim eingereichten Projekt erfüllen. Junge Filmer und Filmerinnen werden besonders berücksichtigt.
Bei speziellen Film- und Videoprojekten mit Kindern und Jugendlichen können auch Institutionen einen Antrag stellen. Über die Zulässigkeit dieses Antrages befindet der Vorstand des Landesverbandes Jugend und Film Schleswig-Holstein.
Wer wählt die Anträge aus?
Eine aus drei oder vier Personen bestehende Jury wählt aus den eingereichten Anträgen nach inhaltlich und formalen Kriterien die geeignetsten aus. Die jeweils für ein Jahr gewählte Jury besteht aus filmkundigen Personen. Die Wahl der Jury erfolgt auf der Jahresmitgliederversammlung des LJF.
Einreichtermin
Einreichtermin ist normalerweise der 01. März eines Jahres (Poststempel). Dieses Jahr (2023) ist es der 31. März. Später eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Adresse:
Landesverband Jugend & Film Schleswig-Holstein
Thomas Plöger
Knorrstr. 14
24106 Kiel
Wie muss der Antrag aussehen?
Die Anträge müssen in 5-facher Ausfertigung eingereicht werden und müssen folgendes enthalten:
Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
Der Antrag ist durch den Antragsteller / die Antragstellerin, bei Minderjährigen durch die erziehungsberechtigte Person zu unterschreiben.
Angaben zum Projekt
Arbeitstitel, voraussichtliche Länge und Format, Kurzinhalt des Projekts (Antragsformular)
Anlagen
- Projektgerechte Beschreibung von Inhalt und Form (z.B. Drehbuch, Treatment)
- Am Projekt mitwirkende Personen
- Genaue Kostenkalkulation
- Gerätemieten: Aufnahme Bild und Ton, Licht, Dolly, Schienen etc.
- Gerätemieten: Nachbearbeitung Bild und Ton
- Materialkosten: Verbrauchsmaterialien
- Requisiten (in Maßen)
- Fahrtkosten (in Maßen)
- Betreuung (in besonderen Fällen, siehe Vergabekriterien)
Wegen der Begrenztheit der Fördermittel können nicht alle und nicht beliebig große Projekte gefördert werden. Ein einzelnes Projekt kann höchstens mit 1.500 EUR gefördert werden. Der LJF fördert keine Projekte, die von anderen Förderanstalten, z.B. MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein, Filmwerkstatt Kiel, gefördert werden!
Einige Vergabekriterien:
Jede(r) Antragsteller(in) darf pro Vergabetermin nur ein Projekt einreichen. Eine erneute Förderung erfolgt nur bei vollständigem Abschluss des vorher geförderten Projekts.
Nicht akzeptiert werden Geräteanschaffungen, SD-Karten, Reparaturkosten, Gagen, hohe Reisespesen, hohe Cateringkosten, Plakate und Werbematerial, Kopien.
Nachtragsfinanzierungen sind nicht möglich.
In besonderen Fällen bei Film/Video-Projekten mit Kindern und Jugendlichen kann ein Betreuungshonorar aus Mitteln der Projektförderung beantragt werden. Dieses Honorar muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtprojekt stehen. Über den Antrag befindet der Vorstand des LJF.
Der Landesverband Jugend und Film Schleswig-Holstein verlangt einen Nachweis über die verwendeten Mittel!
Die Auszahlung des bewilligten Förderbetrags erfolgt in zwei Raten zu je 50 Prozent der Gesamtsumme: Die erste Rate kann auf Antrag nach Bewilligung angefordert werden (s.u.), die zweite Rate nach Fertigstellung des Films unter Vorlage der vollständigen Abrechnung der erhaltenen Mittel und den dazugehörigen Belegen.
Spätestens zum 01. März des auf die Bewilligung folgenden Jahres muss dem Landesverband über die erhaltenen Fördermittel eine vollständige Abrechnung mit den dazugehörigen Belegen vorliegen. Ansonsten sind diese Fördergelder vom Empfänger zurück zu zahlen.
Sollte ein Projekt vorzeitig abgebrochen werden, so muss ebenfalls ein Verwendungsnachweis mit Belegen für die bisher erhaltenen Fördergelder vorgelegt werden. Eine 2. Rate wird dann nicht gezahlt. Bei Nichtvorlage müssen die erhaltenen Fördermittel zurückgezahlt werden.
Wie geht es weiter ?
Zunächst werdet ihr schriftlich benachrichtigt, ob euer Projekt gefördert wird oder nicht. Anschließend erhalten die zur Förderung ausgewählten Antragsteller(innen) vom Landesverband Jugend und Film ein Formblatt zugeschickt, mit dem dann das Geld (1. Rate) angefordert werden kann. Jetzt darf das Projekt offiziell begonnen werden, d.h. alle Rechnungen und Belege dürfen kein früheres Datum tragen. Die zweite Rate kann dann nach Fertigstellung des Films unter Vorlage der Abrechnung und Belege (siehe Vergabekriterien) angefordert werden. Das Projekt muss spätestens zum 01. März des auf die Bewilligung folgenden Jahres abgeschlossen sein. Abweichungen von dieser Regelung sind nicht zulässig.
Nach Fertigstellung des Films ist der/die Antragsteller(in) verpflichtet, den Film beim Jugend-Film-Preis Schleswig-Holstein in der IBJ Scheersberg vorzuführen.
Der Film muss im Abspann den Hinweis erhalten „Gefördert mit Mitteln des Landesverbandes Jugend und Film Schleswig-Holstein“.
Das LJF-Logo in Schwarz/Weiß kann als TIF-Datei unter Antragsformular heruntergeladen werden.
Der Landesverband Jugend und Film (LJF) ist berechtigt, von den geförderten Filmen Kopien anfertigen zu lassen. Die Kosten trägt dabei der LJF. Der LJF erwirbt mit diesen Kopien keine Eigentums- oder Verleihrechte an den Filmen, er hat aber das Recht, Kopien für einzelne Veranstaltungen einzusetzen.